§ 181 BRAO – Recht zur Ablehnung der Wahl

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

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Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,
1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.