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§ 257a StPO – Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen
Strafprozeßordnung (StPO)
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Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende Anwendung.