(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind
- 1.
- Warnung,
- 2.
- Verweis,
- 3.
- Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,
- 4.
- Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
- 5.
- Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
(2) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.