§ 114 BRAO – Anwaltsgerichtliche Maßnahmen

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Previous Next
(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind
1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,
4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
5.
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
(2) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.