§ 117d AO – Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

Abgabenordnung (AO)

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Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.