(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)
- 1.
- ionisierende Strahlen freisetzt oder
- 2.
- Kernspaltungsvorgänge bewirkt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer fahrlässig
- 1.
- beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs herbeizuführen oder
- 2.
- in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,