§ 28 HGrG – Personalwirtschaftliche Grundsätze

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HGrG)

Previous Next
(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
(2) Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.