§ 238b InsO – Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten

Insolvenzordnung (InsO)

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Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.