§ 35a VwVfG – Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

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Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.