§ 298 UmwG 1995 – Wirkungen des Formwechsels

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Aktien und Teilrechten. § 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.