§ 43 GOBT – Recht auf jederzeitiges Gehör

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT)

Previous Next

Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.