§ 14 UrhG – Entstellung des Werkes

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

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Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.