§ 70 VwVfG – Anfechtung der Entscheidung

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

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Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.