§ 65 VGG – Überwachung von Nutzungen

Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Previous Next

Die Verwertungsgesellschaft überwacht die Nutzung von Musikwerken durch den Anbieter eines Online-Dienstes, soweit sie an diesen Online-Rechte für die Musikwerke gebietsübergreifend vergeben hat.