§ 188 BRAO – Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

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(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.
(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.