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§ 63 BRAO – Zusammensetzung des Vorstandes
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
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(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.