§ 158 GenG – Ersatzweise Bekanntmachung

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

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Bestimmt die Satzung einer Genossenschaft für deren Bekanntmachungen ein öffentliches Blatt, das nicht mehr zur Verfügung steht, müssen bis zu einer anderweitigen Regelung in der Satzung die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfolgen.