§ 763 BGB – Lotterie- und Ausspielvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung.