§ 57 UmwG 1995 – Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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In den Gesellschaftsvertrag sind Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Gesellschaftsverträgen, Partnerschaftsverträgen oder Satzungen übertragender Rechtsträger enthalten waren, zu übernehmen.