§ 9 HBO – Gestaltung

Hessische Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (HBO)

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1Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. 2Sie dürfen das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten.