Die Länder können durch Gesetz
- 1.
- eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
- 2.
- bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.