§ 80 EnWG 2005 – Anwaltszwang

EnWG (EnWG)

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Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.