(1) 1Für Vorhaben, zu denen Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, gilt das bisherige Recht. 2Für innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren kann die Bauherrschaft bei Stellung des Antrages verlangen, dass für das Vorhaben das bisher geltende Recht zur Anwendung kommt. 3Nach bisher geltendem Recht dürfen Bauvorhaben ausgeführt werden, für die Bauvorlagen nach § 56 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) in der am 5. Juli 2018 geltenden Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden oder nach § 64 Abs. 3 Satz 1 bis zu drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden, sofern für deren Ausführung die formellen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Wer nach § 78 Abs. 2 und 4 der Hessischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) in der am 5. Juli 2018 geltenden Fassung bauvorlageberechtigt oder anerkannt war, bleibt berechtigt, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bestehen der Berechtigung gegenüber der Oberen Bauaufsichtsbehörde nachweist.
(3) Personen, die nach § 78 Abs. 3 in der bisher geltenden Fassung zur Übernahme der Bauleitung berechtigt waren, bleiben im Rahmen der bisherigen Berechtigung weiterhin berechtigt, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bestehen der Berechtigung gegenüber der Oberen Bauaufsichtsbehörde nachweisen.
(4) Erdgeschossige Zelte mit mehr als 75 m2 bis 100 m2 Grundfläche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Ausführungsgenehmigung betrieben wurden, bedürfen erst ab dem 1. November 2019 einer Ausführungsgenehmigung.
(5) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort.
(6) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelten Umfang wirksam. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.