§ 73 UmwG 1995 – Anzuwendende Vorschriften

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66, 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend anzuwenden.