§ 84 UmwG 1995 – Beschluß der Generalversammlung

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.