§ 841 ZPO – Pflicht zur Streitverkündung

Zivilprozessordnung (ZPO)

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Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.