§ 141a HGO – Auflösung der Gemeindevertretung

Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (HGO)

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(1) Die Aufsichtsbehörde hat eine Gemeindevertretung aufzulösen, wenn diese dauernd beschlussunfähig ist.

(2) Die obere Aufsichtsbehörde kann eine Gemeindevertretung auflösen, wenn eine ordnungsmäßige Erledigung der Aufgaben der Gemeinde auf andere Weise nicht gesichert werden kann.