§ 2040 BGB – Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.