§ 147 VVG 2008 – Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers

Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

Previous Next

Hat der Hypothekengläubiger dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt, ist § 13 Abs. 1 auf die Anzeigen und Mitteilungen des Versicherers nach den §§ 142 und 143 entsprechend anzuwenden.