§ 20 UrhG – Senderecht

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

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Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.