(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
- 1.
- die Identität des Betroffenen,
- 2.
- den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
- 3.
- die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
- 4.
- die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie
- 5.
- in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.