§ 185 AO – Geltung der allgemeinen Vorschriften

Abgabenordnung (AO)

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Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.