§ 59d BRAO – Zulassungsvoraussetzungen

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Previous Next
Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
1.
die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 59c, 59e und 59f entspricht;
2.
die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet;
3.
der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 59j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.