Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
- 1.
- die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 59c, 59e und 59f entspricht;
- 2.
- die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet;
- 3.
- der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 59j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.