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§ 91 VwVfG – Beschlussfassung
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
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Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.