§ 93 GWB – Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

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§ 92 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.