§ 370 BGB – Leistung an den Überbringer der Quittung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.