§ 2211 BGB – Verfügungsbeschränkung des Erben

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.