§ 126 GOBT – Abweichungen von dieser Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT)

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Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.