§ 32g UrhG – Vertretung durch Vereinigungen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

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Urheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Prozessordnungen durch Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen.