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§ 806 ZPO – Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
Zivilprozessordnung (ZPO)
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Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.