§ 2279 BGB – Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.