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§ 14 StPO – Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
Strafprozeßordnung (StPO)
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Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.