§ 69 MarkenG – Mündliche Verhandlung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)

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Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

1.
einer der Beteiligten sie beantragt,
2.
vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
3.
das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.