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§ 40 VwVfG – Ermessen
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
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Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.