§ 680 BGB – Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.