§ 369 ZPO – Ausländische Beweisaufnahme

Zivilprozessordnung (ZPO)

Previous Next
Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.