§ 419 ZPO – Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden

Zivilprozessordnung (ZPO)

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Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.