§ 61g UrhG – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

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Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.