§ 11 KonzVgV – Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (KonzVgV)

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Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Konzessionsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.