§ 40 GenG – Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

Previous Next

Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.