(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,
- 1.
- die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder
- 2.
- nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.